Mahlzeiten: Lohnsteuerliche Behandlung

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten. Das gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) zur Verfügung gestellt werden. Allerdings darf der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigen.

Die Sachbezugswerte sind für das Kalenderjahr 2027 durch die „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs­entgelt­verordnung“ festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2027 gewährt werden, 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 € und
  • für ein Frühstück 2,43 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten also mit dem Wert von 11,83 € anzusetzen.

Unterkunft: Sachbezugswerte 2027
Der monatliche Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete wird auf 289 € festgesetzt. Das entspricht einem täglichen Wert von 9,63 €. Dieser Wert gilt als Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber seinem Beschäftigten eine Unterkunft kostenlos oder vergünstigt bereitstellt. Sollte der Tabellenwert im Einzelfall unangemessen sein, kann die Unterkunft alternativ mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 SvEV). Dies ist relevant, wenn die tatsächlichen Mietverhältnisse am Beschäftigungsort erheblich vom pauschalen Sachbezugswert abweichen.

Quelle:Sonstige | Beschluss | Bundesrats-Beschluss | 15-10-2026
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