Spekulationsgeschäft: Wohnmobil ist Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Er hat entschieden, dass auch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger (Eheleute) kauften ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt den sonstigen Einkünften zu (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen hätten verrechnet werden können.

Bereits in weniger als einem Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust. Trotzdem ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (= Spekulationsgeschäft gemäß § 23 EStG). Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass das Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, sodass der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausgeschlossen ist.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH gehören zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft wurden und dem Wertverzehr unterliegen bzw. kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs unterliegen nicht der Spekulationsbesteuerung. Auch wenn es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich. Somit können auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig bzw. als Luxusgut einzustufen sind, unter diesen Begriff fallen. Außerdem finden sich im Gesetzeswortlaut und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Somit ist es unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 4/25 | 26-02-2026
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