Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
- Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zukommen lassen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.
Überstunden ohne Anspruch auf Vergütung: Der Arbeitgeber kann eine Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie leisten, auch wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. wenn die Zahl der Überstunden gekürzt wird, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.
Mehrere Arbeitsverhältnisse: Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Arbeitsverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.
Bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber gilt die Steuerbefreiung jedoch nur bis zu dem Betrag von insgesamt 3.000 €. Bei einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen (z. B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.
Minijobs: Die Steuerbefreiung kann neben der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für Minijobs angewendet werden.